Vielleicht fragen Sie sich als Partner, der in der Ehe die Care Arbeit gemacht hat, sich um Kindern und Haushalt gekümmert hat, nach der Scheidung: Muss ich jetzt sofort wieder arbeiten? Habe ich noch Anspruch auf Unterhalt?
Gleichzeitig stellt sich dem anderen Partner die Frage: Ab wann darf oder muss der berufliche Wiedereinstieg erfolgen? Und in welchem Umfang?
Der nacheheliche Unterhalt gibt Partnern, die nicht Vollzeit gearbeitet hatten bis dato, in bestimmten Fällen finanziellen Rückhalt – etwa wenn sie nach der Scheidung wegen der Kinderbetreuung, Krankheit oder fehlender Qualifikation nicht sofort wieder voll werden arbeiten können.
Der nacheheliche Unterhalt ist Teil des Ehegattenunterhalts, dessen erster Teil der Trennungsunterhalt ist, der zwischen Trennung und Scheidung gefordert werden kann. Beim Unterhalt nach der Scheidung ist es so manches Mal eine Gretchenfrage, ob er anfällt – haben Sie aber sowohl als Unterhaltszahlender wie auch als Unterhaltsfordernder keine Angst, Nachteile zu erfahren – auch hier gibt es relativ klare Regeln.
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Wichtig zu wissen: Mit dem Absenden des Formulars beauftragen Sie noch nichts verbindlich. Erst mit Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung oder Vollmacht nach einem ebenfalls kostenlosen Telefonat kommt ein Auftrag zustande.
Welche drei Botschaften nehmen Sie von hier mit?
- Nachehelicher Unterhalt ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft – es gibt ihn nicht automatisch.
- Wer arbeiten kann, muss es – aber erst in zumutbarem Umfang und mit Übergangszeit.
- Eine schrittweise Rückkehr in den Beruf ist realistisch – nicht jede Lücke führt zum Anspruchsverlust.
Generelle Voraussetzungen, um nachehelichen Unterhalt zu bekommen
Um nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bedürftigkeit: Sie können sich nach der Scheidung finanziell nicht (vollständig) selbst versorgen. Für Genaueres dazu siehe Folgeabschnitt.
- Leistungsfähigkeit des Ex-Partners: Der Unterhaltspflichtige muss den Betrag auch tatsächlich zahlen können.
- Kein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Gerichtlicher oder vertraglicher Titel: Ohne schriftliche Vereinbarung oder richterlichen Beschluss gibt es keine rechtlich durchsetzbare Zahlung.
Welche 7 Arten des nachehelichen Unterhalts gibt es?
Um nach der Scheidung Ehegattenunterhalt in Form des nachehelichen Unterhalts zu bekommen, muss der fordernde Partner sogenannte ehebedingte Nachteile erfahren haben. Sie oder er hat wegen der Ehe z. B. auf Karriere verzichtet, Kinder betreut oder eine Ausbildung abgebrochen. Auch ein schneller Wiedereinstieg, etwa wegen fehlender Qualifikation, Krankheit oder fortwährender Kinderbetreuung, muss aktuell verbaut sein.
Aus welchen konkreten Gründen kann man sich also auf einen Anspruch berufen?
1. Betreuungsunterhalt
Wenn ein Elternteil nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt ist (oder aus anderen Gründen Betreuung braucht), kann er Unterhalt verlangen. Auch bei älteren Kindern ist Betreuungsunterhalt möglich, wenn die Betreuung im Einzelfall erforderlich bleibt.
2. Unterhalt wegen Alters
Wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder zumutbar ist, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Besteht beim Ex-Partner eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, kann ebenfalls Unterhalt verlangt werden – unabhängig vom Alter.
4. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Wenn der Ex-Partner arbeitsfähig, aber aktuell ohne Arbeit ist, kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen – zumindest vorübergehend, bis er oder sie eine Stelle gefunden hat.
5. Aufstockungsunterhalt
Wird nach der Scheidung zwar gearbeitet, aber das Einkommen reicht nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu halten, kann ein sogenannter Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden.
6. Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Wer nach der Ehe eine Ausbildung oder Umschulung macht, um beruflich wieder Fuß zu fassen, kann für diese Zeit Unterhalt beanspruchen – wenn die Maßnahme sinnvoll und notwendig ist.
7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen
In besonderen Ausnahmefällen – z. B. bei besonders langen Ehen, schweren Schicksalsschlägen oder besonderen Abhängigkeiten – kann auch außerhalb der anderen Regelungen Unterhalt aus Gründen der Billigkeit zugesprochen werden. Dies bedeutet, wenn es geboten oder angemessen erscheint, sich auch nach der Ehe noch gegenseitig zu unterstützen.
Die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt erscheinen schwammig – wann gibt es konkret Unterhalt?
Gerade angesichts der zuletzt genannten Art des Billigkeitsunterhalts erhebt wahrscheinlich fast jeder den Anspruch festzulegen, was nur billig und recht wäre. Das definiert aus gutem Grund wahrscheinlich jeder individuell. Deswegen eine kleine Übersicht, wann nachehelicher Unterhalt gewährt wurde und wann nicht.
Beispiele: Billigkeitsunterhalt wird gewährt | Beispiele: Billigkeitsunterhalt wird abgelehnt |
Jahrzehntelange Ehe mit vollständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne realistische Berufsrückkehr | Einkommen reicht nicht für alten Lebensstil – aber Existenz ist gesichert |
Pflege eines behinderten oder dauerhaft kranken Kindes auch nach Erreichen der Volljährigkeit | Emotionale Belastung ohne medizinischen Nachweis (z. B. Traurigkeit, Enttäuschung) |
Ehebedingte psychische Erkrankung mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit | Keine Erwerbstätigkeit trotz grundsätzlich vorhandener Möglichkeit (z. B. Teilzeitjob) |
Verzicht auf Karriere, um dauerhaft den Ex-Partner zu unterstützen – bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht | Kurzzeitige Ehe oder nur geringfügige ehebedingte Nachteile |
Unerwartete Erkrankung kurz nach Trennung mit nachweislichem Zusammenhang zur Ehebelastung | Allgemeine Unzufriedenheit mit wirtschaftlicher Lage nach der Scheidung |
Insbesondere der Billigkeitsunterhalt ist auf der einen Seite kein Freibrief, um sich dauerhaft vom Arbeitsleben zurückzuziehen. Er wird auf der anderen Seite zugesprochen, wenn wirklich besondere Umstände vorliegen – wenn auch oft zeitlich befristet.
Ein Versorgungsausgleich wurde vereinbart – entfällt der nacheheliche Unterhalt deswegen?
Ein Versorgungsausgleich bedeutet nicht, dass damit automatisch kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt besteht. Beide Regelungen haben unterschiedliche Funktionen und wirken unabhängig voneinander.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Er sorgt dafür, dass beide im Alter eine gerechte Altersvorsorge erhalten – unabhängig davon, wer wie viel zur Rentenversicherung beigetragen hat. Dieser Ausgleich betrifft also ausschließlich die Zeit ab dem Renteneintritt.
Der nacheheliche Unterhalt hingegen bezieht sich auf die Zeit nach der Scheidung bis zum Renteneintritt (oder darüber hinaus, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen).
Ist die Höhe des Trennungsunterhalts gleich der des nachehelichen Unterhalts?
Nein, die Höhe des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts ist nicht automatisch gleich – sie können sich ähneln, unterscheiden sich aber in mehreren Punkten.
Während der Trennungszeit wird angenommen, dass der bisherige Lebensstandard noch beibehalten werden soll. Nach der Scheidung dagegen wird erwartet, dass sich beide Partner wirtschaftlich eigenständiger organisieren – das kann die Höhe des Unterhalts reduzieren. Beim Trennungsunterhalt ist in den ersten Trennungsmonaten keine Erwerbspflicht vorgesehen. Nach der Scheidung besteht in der Regel eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Wer arbeiten kann, muss es auch – und das wird bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen zum Unterhalt und Berufseinstieg
Alles in allem
Sie sehen: Nachehelicher Unterhalt ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber erwartet zwar Eigenverantwortung – aber keine Überforderung.
Mit einem schrittweisen Wiedereinstieg, realistischen Zielen und guter Beratung können Sie sich finanziell stabilisieren – ohne Angst, allein gelassen zu werden.
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Verwendete Quellen:
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1570 ff. – Nachehelicher Unterhalt
- Bundesgerichtshof – Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit
- eigene Erfahrungen