Trennungsunterhalt? Ja. Ewig? Nein.

Was in der Zeit vor der Scheidung gilt – für beide Ehepartner

Hero Bild für den Ratgeberzuletzt aktualisiert am: 01.10.2025, geschrieben von Christopher Prüfer

Der Trennungsunterhalt dient dazu, während der Trennungszeit eine wirtschaftliche Balance zwischen den Ehepartnern sicherzustellen – unabhängig davon, wer ausgezogen ist oder wie die Trennung verlief. Es geht nicht um Schuld oder Gerechtigkeit, sondern um Ausgleich und Planbarkeit, bis die Scheidung rechtskräftig ist.

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Sie möchten wissen, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht oder was Sie zahlen müssen? Wir übernehmen die Berechnung – Sie schicken uns nur das Formular. Wichtig: Erst mit Ihrer Unterschrift wird daraus ein echter Auftrag.

Welche drei Botschaften nehmen Sie von hier mit?

  1. Trennungsunterhalt kann jeder Ehepartner beanspruchen – sofern Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gegeben sind.
  2. Er gilt nur bis zur Scheidung – danach greifen andere Regeln.
  3. Ziel des Trennungsunterhalts ist keine dauerhafte Unterstützung, sondern ein fairer Übergang in die Eigenständigkeit.

Wer bekommt Trennungsunterhalt – und warum?

Welche Voraussetzungen gelten, um an Trennungsunterhalt zu denken? Hier ein erster Überblick:

  • Getrenntleben: Die Ehepartner leben räumlich oder wirtschaftlich getrennt.
  • Bedürftigkeit: Ein Partner kann sich (noch) nicht eigenständig finanzieren.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Partner verfügt über ausreichende Mittel zur Unterstützung.

Entscheidend ist übrigens nicht, wer „schuld“ an der Trennung ist – sondern, ob ein finanzieller Ausgleich zur Überbrückung notwendig ist.

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Trennungsunterhalt gilt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Die Höhe und Dauer können sich im Verlauf verändern, z. B. wenn sich Einkommen, Erwerbstätigkeit oder Betreuungssituation ändern.

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommensunterschied beider Ehepartner.

  • Berücksichtigt werden Nettoeinkommen, notwendige Abzüge, laufende Verpflichtungen.
  • Die Berechnung erfolgt nach den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte.
  • Es gibt eine Orientierungsformel, die mit Prozenten arbeitet.

Für eine fundierte Einschätzung empfiehlt sich rechtssichere Unterhaltsberechnung von iurFRIEND, mit Blick auf die aktuelle Lebenssituation beider Seiten.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

TrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
Gilt ab Trennung bis zur ScheidungGilt nach der rechtskräftigen Scheidung
Keine ehebedingten Nachteile nötigWird nur bei besonderen Voraussetzungen gewährt
Ziel: Ausgleich während der ÜbergangszeitZiel: Kompensation ehebedingter Nachteile
Automatisch prüfbar mit TrennungszeitAnspruch muss begründet und ggf. befristet werden
Erwerbsobliegenheit nur eingeschränkt (ob man arbeiten gehen muss, statt Unterhalt fordern zu dürfen)Erwerbsobliegenheit intensiver geprüft
Muss aktiv geltend gemacht werdenMuss schriftlich geregelt oder gerichtlich durchgesetzt werden

Was ist, wenn wir zwar räumlich getrennt, aber in der selben Wohnung sind?

Was ist dann mit der Einbeziehung der Miete, fällt die raus?

Nun: Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ist es nicht vorgesehen, die tatsächliche Miete gesondert als Abzug zu berücksichtigen. Die Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) sind bereits im sogenannten Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen enthalten.

Wenn beide Ex-Partner noch in derselben Wohnung leben, wird die Miete nicht zusätzlich beim zahlenden Partner abgezogen.

  • Denn: Die Miete ist im Selbstbehalt schon „eingepreist“.
  • Nur wenn Wohnkosten extrem hoch oder niedrig sind, kann im Einzelfall abgewichen werden (z. B. Anpassung des Selbstbehalts oder Berücksichtigung eines Wohnvorteils).

Was ist bei einer verzögerten Scheidung mit mehreren Trennungsjahren?

Bei einer verzögerten Scheidung mit mehreren Trennungsjahren – also wenn Ehepartner zwar getrennt leben, aber die Scheidung erst nach langer Zeit eingereicht oder vollzogen wird – stellen sich einige wichtige rechtliche Fragen, vor allem zum Trennungsunterhalt und zur Pflicht zur Eigenverantwortung.

Hier die wichtigsten Punkte:

Grundsatz: Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen

  • Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
  • Auch wenn die Scheidung erst nach vielen Jahren erfolgt, kann in dieser Zeit fortlaufend Unterhalt geschuldet sein – aber nicht automatisch in voller Höhe.

Aber: zunehmende Pflicht zur Selbstversorgung

  • Je länger die Trennung andauert, desto mehr wird vom unterhaltsberechtigten Ehepartner erwartet, sich wirtschaftlich selbst zu versorgen.
  • Nach etwa einem Jahr Trennung beginnt eine steigende Erwerbsobliegenheit:
    ◦ Wer arbeiten kann, muss arbeiten – zumindest im zumutbaren Rahmen.
    ◦ Wer das nicht tut, riskiert, dass ein fiktives Einkommen angerechnet wird.

Sollte man Kindes- und Trennungsunterhalt gemeinsam berechnen lassen?

Ja, in vielen Fällen ist es sinnvoll, den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt gemeinsam berechnen zu lassen – allerdings nicht, um sie zu vermischen, sondern um Abhängigkeiten und Wechselwirkungen korrekt zu berücksichtigen.

Was ist damit konkret gemeint?

Kindesunterhalt hat Vorrang

  • Bei der Unterhaltsberechnung gilt: Der Kindesunterhalt steht an erster Stelle.
  • Das bedeutet: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht genug Einkommen hat, um beides zu zahlen, wird zuerst der Kindesunterhalt berechnet.
  • Der Trennungsunterhalt kann dann nur noch aus dem verbleibenden Einkommen gezahlt werden.

Vermeidung von Fehleinschätzungen

  • Wer den Trennungsunterhalt isoliert berechnen lässt, ohne den Kindesunterhalt zu berücksichtigen, riskiert eine unrealistische Erwartung – etwa an die Höhe des Anspruchs.
  • Umgekehrt kann es auch passieren, dass ein zu hoher Kindesunterhalt angenommen wird, obwohl der Trennungsunterhalt berechtigt ist und gegengerechnet werden müsste.

Besseres Gesamtbild bei Vergleichen oder Vereinbarungen

Wenn Sie eine außergerichtliche Einigung anstreben (z. B. über Anwälte oder im Mediationstermin), ist es hilfreich, alle Unterhaltsarten im Blick zu haben – auch um zu verstehen, wie sich Zahlungen gegenseitig beeinflussen.

Häufig gestellte Fragen zum Trennungsunterhalt

Ja – er wird nicht automatisch gewährt. Ohne Antrag auch keine rückwirkende Zahlung.

Gerichte prüfen, was im Einzelfall realistisch ist – abhängig von Betreuungsverpflichtungen, Alter, Qualifikation und Gesundheit.

Trennungsunterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem er konkret eingefordert wurde – schriftlich, nachweisbar. Rückwirkend für Zeiträume davor gibt es keinen Anspruch.

Dann besteht in der Regel kein Anspruch – Trennungsunterhalt gleicht wirtschaftliche Unterschiede aus. Bei gleichem Einkommen gibt es meist keinen Bedarf und keine Verpflichtung.

Ja. Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen, damit der Trennungsunterhalt korrekt berechnet werden kann. Kommt jemand dem nicht freiwillig nach, kann dies gerichtlich eingefordert werden. Allerdings besteht die Auskunftspflicht in beide Richtungen.

Eine neue Beziehung hat auf den Trennungsunterhalt in der Regel keinen Einfluss, solange kein neuer Trauschein folgt. Erst mit einer neuen Ehe oder verfestigten Lebensgemeinschaft kann dies relevant werden – insbesondere für den nachehelichen Unterhalt.

Ein Verzicht ist möglich – muss aber freiwillig und eindeutig erklärt sein. Generelle Ausschlüsse sind rechtlich unwirksam.

Alles in allem

Trennungsunterhalt kann für beide Ehepartner eine wichtige finanzielle Brücke darstellen – entweder als Unterstützung oder als Verpflichtung. Ziel ist ein fairer Übergang, der Raum schafft für persönliche, berufliche und wirtschaftliche Neuorientierung.

Je besser beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen, desto schneller lassen sich Lösungen finden – friedlich, verbindlich und zukunftsorientiert.

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Verwendete Quellen: